Gemäß L.G. Nr. 2 vom 23.04.2014, Art. 2, Abs. 4, muss der Gemeindeausschuss mit eigenem Beschluss einen Beamten oder eine Beamtin, dem oder der die Aufgaben und Befugnisse für alle mit der Steuer zusammenhängenden Organisations- und Verwaltungstätigkeiten übertragen werden, ernennen. Er oder sie unterzeichnet die Anforderungsschreiben, die Bescheide und die Maßnahmen und ordnet die Rückzahlungen an.