Gemeindeimmobiliensteuer - GIS

Gesetzesrahmen: Landesgesetz Nr. 3/2014 Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen...

Veröffentlichungsdatum:

31.12.2022

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5 Minuten

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Gesetzesrahmen: Landesgesetz Nr. 3/2014

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014).


Der Gemeinderat genehmigt die Verordnung, die Hebesätze und den Freibetrag für die Hauptwohnung.

Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 43 vom 28.12.2022 wurde die Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer genehmigt und mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 5 vom 26.04.2023 wurde diese zum ersten Mal und mit Ratsbeschluss Nr. 4 vom 28.01.2025 zum zweiten Mal abgeändert.

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) Verordnung

Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 5 vom 28.01.2025 wurden folgende Freibeträge und Hebesätze ab dem Jahr 2025 festgesetzt: 

  • ordentlicher Steuersatz in der Höhe von 0,85 % (min. 0,26 % - max. 1,56%) für die Wohnungen gemäß Art. 3, Abs. 2 der GIS-Verordnung und für die anderen von den Landesbestimmungen vorgesehenen Immobilien;
  • Steuersatz auf Baugrundstücke: 1,50 % gemäß Art. 9, Abs. 1 des L.G. vom 23.04.2014, Nr. 3 (min. 0,26 % - max. 1,56 %) 
  • Freibetrag für die Hauptwohnungen samt Zubehör gemäß Art. 10, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 in der Höhe von 725,00 Euro;
  • Steuererleichterungen:

a)      für die Wohnungen samt Zubehör gemäß Art. 1, Absatz 1, Buchst. a) der GIS-Verordnung (kostenlose Nutzungsleihe):

         Steuersatz: 0,40 % (min. 0,26 %);

b)      für die Gebäude gemäß Art. 9, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3:

         Steuersatz: 0,47 % (größer als oder gleich 0,1 % und kleiner als 0,56%);

c)     für nicht zur Verfügung stehende Immobilien gemäß Art. 1, Absatz 1, Buchstabe b) der GIS-Verordnung (Wohnsitz und registrierter Mietvertrag):
Steuersatz: 0,75 %;

d)     Für die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betriebe, welche sich in strukturschwachen Gebieten gemäß Beschluss der Landesregierung von 10. Oktober 2023, Nr. 887, Anhang B), in geltender Fassung, befinden:
Steuersatz: 0,30 %

  • Steuererhöhungen:
    a)  zur Verfügung stehende Immobilien gemäß Art. 3, Absatz 2 der GIS-Verordnung ("leerstehende Wohnungen")
    Steuersatz: 0,95 %


1. Wofür ist die GIS geschuldet?

Die GIS muss für Gebäude und Baugründe bezahlt werden.


2. Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?

Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.


3. Innerhalb wann und wie muss die GIS eingezahlt werden?

1. Rate: innerhalb 16. Juni ist die für das 1. Halbjahr geschuldeten Steuer zu entrichten.

2. Rate: innerhalb 16. Dezember ist die Differenzzahlung der für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer zu entrichten.


Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von Rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.  Die geschuldeten Beträge werden nicht gerundet. Beläuft sich die jährliche Steuer auf einen Betrag von 10,00 Euro oder weniger, ist keine Einzahlung erforderlich.


Für die Einzahlung muss der Vordruck F24 verwendet werden.


Die Gemeinde schickt den SteuerträgerInnen die Aufstellung der Immobilien mit der Vorausberechnung der Steuer zu, die aufgrund der Katasterdaten und der Daten, die dem Steueramt der Gemeinde bekannt sind. Nach genauer Überprüfung der in der Berechnung angeführten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Zahlung mit den beigelegten Zahlscheinen (F24) an einem Post- oder Bankschalter oder über e-Payment im Online-Banking erfolgen.


Besonders zu beachten ist die korrekte Angabe des richtigen Gemeindekodex I771 für Schluderns und des jeweiligen Steuerkodex.

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden.


4. Was ist eine Hauptwohnung samt Zubehör?

Als Hauptwohnung gilt die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.

Für jede Person der obgenannten Familiengemeinschaft, die eine schwere Behinderung im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 hat, wird der Freibetrag um weitere 50 Euro erhöht. Die Familiengemeinschaft muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission einreichen. Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem der Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.


5. Welche Wohnungen sind der Hauptwohnung gleichgestellt?

Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.


6. Meldung:

Jene Personen, bei denen sich im Jahr am Besitz oder an den Besitzern etwas geändert hat bzw. ändert, sollten dies im Steueramt melden.

Diese Meldung sollte unverzüglich nach Eintreten der zu erklärenden Änderungen geschehen. Dabei sei nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass bei Todesfällen die Erben die Steuerposition des/r Verstorbenen abschließen und ihre eigene eröffnen müssen.


Mit Gemeindeausschussbeschluss Nr. 183 vom 07.07.2014 wurde der Gemeindesekretär Dr. Christian Messmer als verantwortlicher Funktionär ernannt.

BESCHLUSS - GIS - Organisation und Führung: Bestellung eines verantwortlichen Funktionärs

Mit Gemeindeausschussbeschluss Nr. 324 vom 26.11.2012 wurde der Handelswert für Baugrundstücke mit Wirkung ab 01.01.2012 neu genehmigt.

Handelswert für Baugrundstücke GIS - ab Jahr 2012


Weitere Informationen finden Sie auf dem Südtiroler Bürgernetz.


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Zuletzt aktualisiert: 10.07.2025, 16:28 Uhr